Gemeinschaftspraxis für Ergotherapie & Handtherapie

Ihr Weg zu uns ...

Ergotherapie wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin) auf einem Ergotherapierezept verordnet. Er/Sie kann dabei - je nach Krankheitsbild und Ziel - zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • Psychisch-funktionelle Behandlung
  • Thermische Anwendung
  • Hausbesuch (auch Heimbesuch)

Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden.


Das Wichtigste im Überblick ...

  • Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemeinmedizinern verordnet werden.
  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt
  • Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung)
  • Die Verordnungsmenge im Regelfall (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Indikationsgruppen sowie Zuordnungen bestimmter Diagnosen zu einer ergotherapeutischen Maßnahme finden Sie unter folgendem Link: 

 

  • Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.
  • Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung ohne 3-monatiger Pause möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei "Verordnung außerhalb des Regelfalls" sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als "Ausnahme vom Regelfall", dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird.                                                                                                        Die Therapie kann trotzdem fortgeführt werden, bis ggf. ein Ablehnungsbescheid der Kasse angekommen ist. Viele Krankenkassen haben jedoch auf dieses komplizierte Verfahren bereits verzichtet. Hinweise, welche Krankenkassen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden Würrtemberg auf das Genehmigungsverfahren verzichten, finden Sie hier: