SchmitzLieb_Broschuere Handtherapeutische Schwerpunktpraxis

Individuell angepasste Schienen werden innerhalb einer ergotherapeutischen motorisch-funktionellen oder sensomotorischperzeptiven Behandlung angefertigt. Die „ergotherapeutische temporäre Schiene“, wie es im Heilmittelkatalog heißt, stellt dabei immer eine therapieergänzende Maßnahme dar (§40 HeilM-RL) und ist damit kein Hilfs-, sondern ein Heilmittel. Soll die individuell angepasste Schiene über die gesetzliche Kranken- versicherung abgerechnet werden, muss dem Ergotherapeuten eine entsprechende ärztliche Verordnung per Heilmittelverordnung 13 vorliegen. Für Patienten sind die Schienen zuzahlungsfrei und belasten nicht das Budget des verordnenden Arztes. Die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche, berufsgenossenschaftliche oder private Kasse. Individuelle / explizite Hinweise können gerne auf der Verordnung unter der Rubrik „Therapieziele / Befunde / Hinweise“ vermerkt werden. Die Schienenverordnung motorisch funktionelle Behandlung + ergotherapeutische Schiene/n 11.1 12.3 1

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