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<title>OHCHR: German (Deutsch) - Universal Declaration of Human Rights</title>
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<h3 align="center">Universal Declaration of Human Rights - German (Deutsch)</h3>
<hr>

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<h3>Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte</h3>

<p>Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 </p>

<h4>Präambel</h4>

  <p>Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen 
  Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, 
  Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, </p>
  <p>da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei 
  geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet 
  worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit 
  von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, </p>
  <p>da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, 
  damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und 
  Unterdrückung zu greifen, </p>
  <p>da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den 
  Nationen zu fördern, </p>
  <p>da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden 
  Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die 
  Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den 
  sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, </p>
  <p>da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten 
  Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
  hinzuwirken, </p>
  <p>da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit 
  für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, </p>
  <p>verkündet die Generalversammlung </p>
  <p>diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen 
  zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft 
  sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und 
  Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch 
  fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche 
  Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch 
  durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. </p>

<h4>Artikel 1</h4>

  <p>Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft 
  und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. </p>

<h4>Artikel 2</h4>

  <p>Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne 
  irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, 
  politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, 
  Geburt oder sonstigem Stand. </p>
  <p>Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, 
  rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person 
  angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine 
  Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist. </p>

<h4>Artikel 3</h4>

  <p>Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. </p>

<h4>Artikel 4</h4>

  <p>Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und 
  Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. </p>

<h4>Artikel 5</h4>

  <p>Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung 
  oder Strafe unterworfen werden. </p>

<h4>Artikel 6</h4>

  <p>Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. </p>

<h4>Artikel 7</h4>

  <p>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf 
  gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede 
  Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer 
  derartigen Diskriminierung. </p>

<h4>Artikel 8</h4>

  <p>Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen 
  innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder 
  nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden. </p>

<h4>Artikel 9</h4>

  <p>Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen 
  werden. </p>

<h4>Artikel 10</h4>

  <p>Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn 
  erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes 
  und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. </p>

<h4>Artikel 11</h4>

<ol>
  <li>Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als 
    unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem 
    er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz 
    nachgewiesen ist. </li>
  <li>Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit 
    ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso 
    darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung 
    angedrohte Strafe verhängt werden. </li>
</ol>

<h4>Artikel 12</h4>

  <p>Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine 
  Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes 
  ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder 
  Beeinträchtigungen. </p>

<h4>Artikel 13</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen 
    Aufenthaltsort frei zu wählen. </li>
  <li>Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in 
    sein Land zurückzukehren. </li>
</ol>

<h4>Artikel 14</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. 
  </li>
  <li>Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die 
    tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen 
    erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. </li>
</ol>

<h4>Artikel 15</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. </li>
  <li>Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt 
    werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln. </li>
</ol>

<h4>Artikel 16</h4>

<ol>
  <li>Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der 
    Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. 
    Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche 
    Rechte. </li>
  <li>Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen 
    Ehegatten geschlossen werden. </li>
  <li>Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf 
    Schutz durch Gesellschaft und Staat. </li>
</ol>

<h4>Artikel 17</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum 
    innezuhaben. </li>
  <li>Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. </li>
</ol>

<h4>Artikel 18</h4>

  <p>Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht 
  schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die 
  Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, 
  öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu 
  bekennen. </p>

<h4>Artikel 19</h4>

  <p>Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht 
  schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art 
  und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und 
  zu verbreiten. </p>


<h4>Artikel 20</h4>

<ol>
  <li>Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen 
    zusammenzuschließen. </li>
  <li>Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. </li>
</ol>

<h4>Artikel 21</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes 
    unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. </li>
  <li>Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. </li>
  <li>Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; 
    dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit 
    geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck 
    kommen. </li>
</ol>

<h4>Artikel 22</h4>


  <p>Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch 
  darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter 
  Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der 
  wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und 
  die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. </p>


<h4>Artikel 23</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende 
    Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. </li>
  <li>Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. </li>
  <li>Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm 
    und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, 
    gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. </li>
  <li>Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen 
    beizutreten. </li>
</ol>

<h4>Artikel 24 </h4>


  <p>Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige 
  Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. </p>


<h4>Artikel 25</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit 
    und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung 
    und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle 
    von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei 
    anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. </li>
  <li>Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle 
    Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. </li>
</ol>

<h4>Artikel 26</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der 
    Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist 
    obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht 
    werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren 
    Fähigkeiten offenstehen. </li>
  <li>Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die 
    Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß 
    zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen 
    oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die 
    Wahrung des Friedens förderlich sein. </li>
  <li>Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren 
    Kindern zuteil werden soll. </li>
</ol>

<h4>Artikel 27</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an 
    den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften 
    teilzuhaben. </li>
  <li>Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als 
    Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. </li>
</ol>

<h4>Artikel 28 </h4>


  <p>Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser 
  Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. </p>


<h4>Artikel 29</h4>

<ol>
  <li>Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle 
    Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. </li>
  <li>Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen 
    unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und 
    Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der 
    Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen 
    Gesellschaft zu genügen. </li>
  <li>Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und 
    Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. </li>
</ol>

<h4>Artikel 30</h4>

  <p>Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen 
  Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben 
  oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung 
  verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. </p>



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<hr>
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&copy; The Office of the High Commissioner for Human Rights<br><br>

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